LGBl. Nr. 88/1997
Änderung 14/2001, 59/2001, 74/2002, 93/2005
§ 1 Errichtung, Ziel
(1) Im Interesse der Stärkung der Position Tirols im internationalen Wettbewerb wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Tiroler Zukunftsstiftung" gebildet. Mit den Mitteln des Fonds sollen im Einklang mit ökologischen Interessen die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Tirol erhöht und die regionalen und sektoralen Strukturen verstärkt werden, um nachhaltig bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.
(2) Die Tiroler Zukunftsstiftung besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in
Innsbruck.
(3) Zu den Aufgaben der Tiroler Zukunftsstiftung gehören insbesondere:
a) die Initiierung von technologieorientierter Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch den Aufbau aktiver, branchenübergreifender Netzwerke;
b) die Intensivierung des Wissens- und Technologie-Transfers zwischen Wissenschaft und Wirtschaft;
c) die projektbezogene Erschließung des internationalen Technologie-Transfers durch den Aufbau von Netzwerken zu anerkannten Institutionen;
d) die Übernahme der fachlichen Trägerschaft und Koordination strategischer Technologieprojekte (landesweite Projektinitiativen, internationale Kongresse und dergleichen);
e) die Übernahme der fachlichen Trägerschaft, Koordination und Finanzierung von schwerpunktorientierten Bildungsprojekten;
f) der Aufbau eines kundenorientierten Dienstleistungsangebotes zur Unterstützung von Wirtschaft und Wissenschaft auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung sowie Standortentwicklung, Wirtschaftsstandort-Marketing, Gründung von Unternehmen und Ansiedlung bestehender wie neuer Unternehmen am Standort Tirol;
g) der strategische Aufbau tirolspezifischer Stärke- und Kompetenzfelder;
h) die Finanzierung zukunftsorientierter Projektinitiativen zur Stärkung Tirols im internationalen Wettbewerb.
§ 2 Aufbringung der Mittel
Die Mittel der Tiroler Zukunftsstiftung werden aufgebracht durch:
a) Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hiefür jeweils vorgesehenen Mittel,
b) Rückflüsse aus Förderungen nach diesem Gesetz,
c) Erträge aus dem Vermögen des Fonds,
d) sonstige Zuwendungen.
§ 3 Arten der Förderung
(1) Förderungen aus Mitteln der Tiroler Zukunftsstiftung können insbesondere erfolgen durch:
a) Zinsen- oder Annuitätenzuschüsse,
b) die Gewährung von Darlehen,
c) Beteiligungen und
d) die Gewährung von Zuschüssen.
(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist auf die Zielsetzung nach § 1 Abs. 1 sowie auf die Übereinstimmung der zu fördernden Maßnahmen mit den im Tiroler Wirtschaftsleitbild formulierten Zielen, Strategien und Maßnahmen und mit den strategischen Leitlinien der Tiroler Zukunftsstiftung Bedacht zu nehmen.
(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus der Tiroler Zukunftsstiftung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4 Strategische Leitlinien, Förderungsrichtlinien
(1) Die Landesregierung hat jährlich nach Anhören der Wirtschaftskammer Tirol, der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landeslandwirtschaftskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Tirol, und der Universität Innsbruck die strategischen Leitlinien der Tiroler Zukunftsstiftung festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus der Tiroler Zukunftsstiftung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
a) die Voraussetzungen für die Gewährung von Fondsleistungen,
b) das Verfahren bei der Gewährung von Fondsleistungen,
c) Auflagen, Beschränkungen und Bedingungen für Fondsleistungen,
d) die Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung von Fondsleistungen unter Einhaltung von Auflagen, Beschränkungen und Bedingungen,
e) die Rückabwicklung und den Widerruf von Fondsleistungen im Falle der Nichteinhaltung von Auflagen oder Beschränkungen.
§ 5 Personal- und Sachaufwand
Der Personal- und Sachaufwand der Tiroler Zukunftsstiftung ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.
§ 6 Ermittlung und Verarbeitung von Daten
Die Tiroler Zukunftsstiftung darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung sowie zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährten Fondsleistungen und der Einhaltung von Auflagen, Beschränkungen oder Bedingungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:
a) Name oder Bezeichnung und Adresse des Leistungsempfängers;
b) Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Leistungsempfängers bzw. der vertretungsbefugten Organe;
c) Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung vorzulegen sind;
d) Ausmaß der beantragten und der gewährten Fondsleistung;
e) Kostenvoranschläge, Rechnungen und Bankverbindungen.
§ 7 Organe der Tiroler Zukunftsstiftung
Die Organe der Tiroler Zukunftsstiftung sind:
a) das Kuratorium und
b) der Geschäftsführer.
§ 8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Wirtschaftsförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als
Vorsitzenden, dem Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung zuständigen Abteilung sowie drei weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung zuständigen Abteilung vertreten.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
a. Widerruf der Bestellung,
b. Verzicht auf die Mitgliedschaft.
(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied des Kuratoriums zu widerrufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 9 Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über:
a) die Verwendung von Mitteln der Tiroler Zukunftsstiftung,
b) den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
c) den Vorschlag für die strategischen Leitlinien der Tiroler Zukunftsstiftung an die Landesregierung,
d) den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers.
(2) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass er spätestens bis zum 31. März des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Vor der Beschlussfassung über den Vorschlag für die strategischen Leitlinien sind die im § 4 Abs. 1 genannten Stellen zu hören.
(4) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung vorzulegen.
(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung im Wege eines Umlaufs zulässig.
§ 10 Bestellung des Geschäftsführers, Erlöschen des Amtes
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers bzw. Stellvertreters weiterzuführen.
(4) Das Amt des Geschäftsführers und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 8 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu bestellen.
§ 11 Aufgaben des Geschäftsführers
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
a) die Vertretung der Tiroler Zukunftsstiftung nach außen;
b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten einschließlich der Verfügungen nach § 12 Abs. 2;
c) die Entscheidung über Personal- und Sachaufwendungen nach § 5;
d) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel;
e) die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
f) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes;
g) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums;
h) die Prüfung der Projektanträge.
(2) Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 12 Geschäftsordnung
(1) Die Landesregierung hat das Nähere über die Geschäftsführung des Kuratoriums in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie über die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen zu enthalten.
(2) In der Geschäftsordnung kann die Landesregierung den Geschäftsführer ermächtigen, über Mittel der Tiroler Zukunftsstiftung bis zu einer bestimmten Höhe
selbstständig zu verfügen.
§ 13 Aufsicht
(1) Die Tiroler Zukunftsstiftung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien und Geschäftsordnung sowie die Vorgaben der strategischen Leitlinien eingehalten werden.
(2) Die Tiroler Zukunftsstiftung ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
§ 14 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
26.08.2010 Medieninformation: Tiroler Krebsforschung wächst hoch hinaus
17.08.2010 Innovative Sprintkunsteisbahn entwickelt
12.08.2010 FFG Forum 2010
01.09.2010 alpS - Tirol stellt sich den Herausforderungen des Klimawandels
Nachrichten aus dem Innovations- und Technologieland Tirol.